Nein. Für eine Registrierung wird keine aktive Zustimmung benötigt. Es gibt lediglich ein Widerspruchsrecht, das von der Patientin/dem Patienten unterschrieben werden muss. In diesem Fall wird eine Registrierung aktiv abgelehnt.
Nein. Es ist Aufgabe der Patientin/des Patienten, die Bestätigung des Widerspruchs an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte weiterzuleiten. Haben Ärztinnen/Ärzte keine Kenntnis vom Widerspruch und senden Informationen an das Krebsregister, vernichten wir umgehend alle eingehenden Dokumente.
Die Krebsregistrierung ist kantonal geregelt, d.h. die Zuständigkeit eines Registers richtet sich nach dem offiziellen Wohnsitz der Patientin/des Patienten. Eine Liste der Krebsregister finden Sie hier: Krebsregister Schweiz (PDF)
Eine direkte Versendung der Informationen an die zuständigen kantonalen Krebsregister ist erwünscht. Sollten die Dokumente bei uns landen, leiten wir diese selbstverständlich weiter. Die Adressen der kantonalen Krebsregister sind auf der Internetseite der NKRS zu finden.
Nein, noch nicht. Die Daten werden nach bisherigem Prinzip geliefert. Langfristig soll ein einheitliches Datenformat für die elektronische Datenmeldung zur Anwendung kommen.
Ab 1.1.2020 sind diejenigen Personen bzw. Institutionen, die eine Krebserkrankung oder eine meldepflichtige Vorstufe einer Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, zur Meldung an das zuständige Krebsregister verpflichtet.
Alle Informationen zum Meldeverfahren finden Sie hier.
Alle Daten müssen dem zuständigen Krebsregister innerhalb von vier Wochen nach Erhebung gemeldet werden (siehe KRV Art. 6, Abs. 1).
Alle Tumore, die bei Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) diagnostiziert werden, müssen dem Kinderkrebsregister www.kinderkrebsregister.ch gemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass das Kinderkrebsregister mehr Informationen registriert als die kantonalen Krebsregister. Weitere Informationen finden Sie hier. Meldungen können unter folgender E-Mail-Adresse vorgenommen werden: sccr.meldungen@ispm.unibe.ch.
Durch die schriftliche (eine einheitliche Patienteninformation wird im Lauf des Sommers von der Nationalen Krebsregistrierungsstelle NKRS zur Verfügung gestellt) und mündliche Information soll sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten verstehen, was die Registrierung ihrer Tumordiagnose bedeutet, und dass sie die Möglichkeit haben, dieser Registrierung zu widersprechen. Es soll auch sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten Gelegenheit haben, Fragen zu stellen.
Jede Patientin/jeder Patient hat das Recht, der Registrierung im Krebsregister zu widersprechen. Bevor ein Fall registriert wird, wartet das Krebsregister 3 Monate nach Meldung ab, ob ein Widerspruch geltend gemacht wird (sog. Karenzfrist, siehe Art. 17, KRV). Diese Karenzfrist gilt ab dem Tag der Information der Patientin/des Patienten.
Eine Patientin/ein Patient muss einen allfälligen Widerspruch beim zuständigen Krebsregister schriftlich geltend machen. Der Widerspruch muss folgende Angaben zur widersprechenden Person enthalten: Name und Vorname, Adresse, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Datum und Unterschrift.
Es ist NICHT ausreichend, dass eine Patientin / ein Patient der Ärztin/dem Arzt lediglich mitteilt, dass keine Registrierung gewünscht ist.
Ja! Wird der Widerspruch innert drei Monaten nach der Diagnose eingelegt, werden keine Daten im Krebsregister erfasst. Wird der Widerspruch später eingelegt, werden die vorhandenen Daten anonymisiert.
Ja! Hat eine Patientin/ein Patient einen Widerspruch gegen die Registrierung eingelegt, wird vom zuständigen Krebsregister eine schriftliche Bestätigung verschickt.
Nein! Dies ist in KRV Art. 6, Abs. 2 geregelt: «Wer von einem nach Artikel 15 Absatz 2 bestätigten Widerspruch Kenntnis hat, ist von der Meldepflicht befreit und darf die Daten nicht melden.» Ist eine Ärztin/ein Arzt nicht über den Widerspruch informiert und schickt Informationen zur Krebserkrankungen an das zuständige Krebsregister, werden diese nicht aufgenommen und vernichtet.